Verfassung & Statuten

Verfassung

  1. Der Verein wurde am neunten Tage des Novembermonats 1968 von den unten Aufgeführten gegründet und wird nach 99 Jahren, am achten Tage des Novembermonats 2067, vollständig aufgelöst. Er ist ab 00.00 des folgenden Tages seiner sämtlicher Verpflichtungen enthoben.
  2. Anlässlich der Auflösung ist das gesamte Vereinsvermögen bis auf den letzten Rappen an einer Metzgete zu verfressen.
  3. Der Text der Verfassung und der Statuten muss jedem Mitglied vor dem Eintritt zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Mit dem Eintritt in obengenannten Verein anerkennt jedes Mitglied die Verfassung.
  5. Die Verfassung kann nicht geändert werden.

Unteralbis, den 9. November 1968, die Gründungsmitglieder:

   Walter Keller
   Hansueli Leins
   Kaspar Aeberli
   Albert Hinnen
   Peter Leins

Statuten

Frauen sind im VBL seit jeher gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer die weibliche Form mitgemeint.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "Verein zur Förderung das Ansehens der Blut- und Leberwürste", im folgenden kurz VBL genannt, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2
Der VBL bezweckt die Förderung und Verbreitung das Metzgetewesens, im Speziellen der Blut und Leberwürste.

Art. 3
Eine Änderung des Vereinszweckes kann keinem Mitglied aufgenötigt werden.

Art. 4
Zur Erreichung des unter Art. 2 angeführten Zweckes befasst sich der VBL mit folgenden Aufgaben:

  1. Besuch möglichst vieler Metzgeten
  2. Förderung und Unterstützung von allen mit dem Metzgetewesen zusammenhängenden Gewerben, Betrieben, Industrien und Institutionen
  3. Jährliche Verleihung der Vereinspreise an ausserhalb des Vereine stehende Institutionen oder Einzelpersonen, die sich um das Metzgetewesen in besonderem Masse verdient gemacht haben
  4. Der Verein fördert die Darstellung des Vereinszweckes in der Kunst. Die Kunstkommission erarbeitet zuhanden der GV folgende Anträge: Prämierung von Werken, die die Erschliessung des Gedanken gutes im Sinne von Art. 2 hievor erleichtern Erwerb entsprechender Werke oder geeigneter Kopien davon Die Kunstkommission pflegt die Kunstsammlung und organisiert jährlich mindestens eine kulturelle Veranstaltung
  5. Zur Huldigung der Nekrosanguophilie feiert der Verein annual am 24. März den Tag des Blutes. Der Vorstand erlässt jeweils rechtzeitig im Einklang mit dem sittlichen Empfinden der Mitglieder stehende Richtlinien für die gediegene Durchführung dieses Gedenktages.
  6. Moralische Unterstützung der Zucht und Haltung von glücklichen Säuen.
  7. Aus ethischen und ökologischen Gründen fördert der VBL die möglichst vollständige Verwertung der Schlachttiere als Nahrungsmittel und somit die Minimierung von tierischem Abfall («Nase zum Schwanz»).
  8. Ausbildung von Metzgete- Experten

II. Mitgliedschaft

Art. 5
Mitglied können alle mindestens 18- jährigen, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden, am Vereinszweck interessierten Personen werden, unabhängig vom Geschlecht. Aufnahmebegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Die formelle Aufnahme darf frühestens 1 Jahr nach Eingang des Aufnahmegesuches erfolgen. Während dieser Probezeit können die Kandidaten an allen Anlässen des Vereins teilnehmen und sind beitragspflichtig (vgl. Art. 14).
  2. Die Kandidaten bestätigen auf dem Aufnahmegesuch mit ihrer Unterschrift, dass sie Verfassung und Statuten des VBL gelesen und verstanden haben.
  3. Der Vorstand hat sich während der Probezeit überzeugt, dass die Kandidaten sich längerfristig für den VBL engagieren wollen.

Über die Aufnahme von Personen, die obige Bedingungen nicht erfüllen, entscheidet die GV.

Verdiente Personen können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vereinsinterne Ehrenmitglieder zahlen die gleichen Mitgliederbeiträge wie die normalen Mitglieder.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch ordentlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der ordentliche Austritt aus dem Verein durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten oder den Kassier ist möglich, wenn das Mitglied sich ausserstande fühlt, den Vereinsidealen zu huldigen und den Vereinspflichten nachzukommen und sich keiner Verfehlungen gegenüber dem Verein hat zuschulden kommen lassen. Insbesondere müssen alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt sein.
  2. Mitglieder, die sich Verletzungen der Vereinsinteressen haben zu Schulden kommen lassen, insbesondere Mitglieder, die ihre Zahlungspflicht trotz einer schriftlichen Mahnung nicht wahrgenommen haben, werden auf Antrag des Kassiers oder eines anderen Mitglieds vom Vorstand ausgeschlossen. Ausgeschlossene Mitglieder unterliegen fortan der Ächtung des Vereins. Sie können nie und nimmerwieder und keinesfalls begnadigt und wiederaufgenommen werden.
  3. Der Tod befreit von der Mitgliedschaft. Säumige Beitragszahlungen werden erlassen.

Art. 7

  1. Ausserhalb der Schweiz wohnhafte Personen können vom Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmebegehrens als "korrespondierendes Mitglied" aufgenommen werden. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie erhalten mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des VBL und verpflichten sich, mindestens einmal jährlich mit dem VBL zu korrespondieren. Die korrespondierende Mitgliedschaft erlischt durch schriftliches Austrittsgesuch an den Vorstand oder durch Ausschluss durch den Vorstand des VBL. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die VBL- Aktivitäten ausserhalb der Schweiz werden vom Vereinsbereich "VBL- International" wahrgenommen. Der Bereich "VBL- International" wird vom "Vorsitzenden VBL International" geleitet, der gleichzeitig Mitglied des Vorstandes ist. VBL- International befasst sich mit
    • Kontakt mit Interessenten und Mitgliedern im Ausland
    • Werbung und Aufklärung im Ausland
    • Beratung von VBL- Mitgliedern, die ins Ausland reisen
    • Übersetzen der Statuten in Fremdsprachen
    • weiteren Aktivitäten, die der weltweiten Verbreitung das Metzgetewesens förderlich sind.
  2. Personen, die den VBL unterstützen, dem Verein aber nicht beitreten möchten, können den Status eines Mäzens erlangen, indem sie einen jährlichen Beitrag leisten, der mindestens dem doppelten ordentlichen Mitgliederbeitrag entspricht. Mäzene haben im Verein keine Rechte und Pflichten, sind aber zu allen Vereinsanlässen eingeladen.

Art. 8
Die VBL-Akademie erforscht und dokumentiert die theoretischen und wissenschaftlichen Aspekte des Metzgetewesens. Sie bietet entsprechend den Bedürfnissen der Vereinsmitglieder Kurse und Studien an. Über die Verleihung akademischer Titel entscheidet das Rektorat gemäss den Statuten der VBL-Akademie.

III. Organisation und Verwaltung

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. das Vereinsorchester
  5. die Kunstkommission
  6. die VBL Akademie

Art. 10
Die Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt zur Behandlung folgender regelmässiger Geschäfte:

  1. Das Organ aus Art. 9 d (das Vereinsorchester) eröffnet die GV mit dem feierlichen Absingen der VBL- Hymne
  2. Entgegennahme und Verabschiedung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Tafelmajors
  5. Verleihung der Vereinspreise
  6. Entgegennahme des Jahresberichtes VBL International
  7. Entgegennahme des Jahresberichtes der VBL-Akademie
  8. Bericht der Kunstkommission
  9. Entgegennahme und Verabschiedung der auf den 15. Februar abgeschlossenen Vereinsrechnung
  10. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Funktionen für ein Jahr
  11. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr
  12. Wahl der Kunstkommission (Präsident und ev. weitere Mitglieder) für ein Jahr
  13. Wahl des Rektorates der VBL- Akademie (Rektor und ev. weitere Mitglieder) für 1 Jahr
  14. Festlegung der Mitgliederbeiträge für das nächste Vereinsjahr
  15. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  16. Beschlussfassung über Rekurseingaben
  17. Ehrenmitgliedschaft
  18. Weitere Anträge

Art. 11
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Fünftel der teilnahmeberechtigten Mitglieder es verlangt. Diese Mitgliederversammlungen dienen hauptsächlich zur Besprechung oder Beschliessung dringender Geschäfte, die nicht in den Bereich der GV oder des Vorstandes fallen.

Art. 12
Die Beschlüsse der GV bzw. der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen rechtsgültig. Für Statutenänderungen und Wahlen sind jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt keine Wahl zustande, entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Anträge für Statutenänderungen sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 13
Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern. Er vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Tafelmajor, dem Aktuar, dem Kassier, dem Vorsitzenden VBL International und eventuellen weiteren Mitgliedern.

Der Tafelmajor kann nach Ablauf seiner einjährigen Amtszeit maximal noch für ein weiteres, anschliessendes Jahr gewählt werden. Der Tafelmajor tritt nach Ablauf der Amtsperiode zurück und kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wiedergewählt werden. Ihm obliegt der Vorsitz am Stammtisch. Dem Vorstand obliegt:

  1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte
  2. Die Einberufung der Vereinsversammlungen sowie die Bestimmung von Zeit und Ort derselben und der Versammlungsgegenstände
  3. Das Erlassen von Publikationen
  4. Die Verwaltung das Inventars
  5. Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

IV. Vereinskasse

Art. 14
Die jährlichen Beiträge der Mitglieder, Aufnahmekandidatinnen und -kandidaten (vgl. Art. 5) sowie derjenigen Interessenten, welche die Einladungen zu allen Vereinsanlässen erhalten wollen, werden durch die GV festgelegt. Sie sind für jedes ganze oder angefangene Vereinsjahr zu entrichten.

V. Auflösung

Art. 15
Der Verein wird nach 99 Jahren, am 8. November 2067, aufgelöst und ist ab 00.00 des folgenden Tages seiner sämtlicher Verpflichtungen enthoben.

Art. 16
Anlässlich der Auflösung ist das Vermögen des VBL an einer Metzgete zu verfressen. (Vgl. Verfassung)

VI. Schlussbestimmungen

Art. 17
Vorstehende Statuten wurden von der GV vom 21.04.2018 genehmigt und gelten bis auf weiteres.

der Präsident: Peter Bolliger
der Aktuar: Ernst A. Rubli