I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Verein zur Förderung das Ansehens der Blut- und Leberwürste", im folgenden kurz VBL
genannt, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2
Der VBL bezweckt die Förderung und Verbreitung das Metzgetewesens, im Speziellen der Blut- und Leberwürste.
Art. 3
Eine Änderung des Vereinszweckes kann keinem Mitglied aufgenötigt werden.
Art. 4
Zur Erreichung des unter Art. 2 angeführten Zweckes befasst sich der VBL mit folgenden Aufgaben:
- Besuch möglichst vieler Metzgeten
- Förderung und Unterstützung von allen mit dem Metzgetewesen zusammenhängenden Gewerben, Betrieben,
Industrien und Institutionen
- Jährliche Verleihung der Vereinspreise an ausserhalb des Vereine stehende Institutionen oder Einzelpersonen,
die sich um das Metzgetewesen in besonderem Masse verdient gemacht haben
- Der Verein fördert die Darstellung des Vereinszweckes in der Kunst. Die Kunstkommission erarbeitet zuhanden
der GV folgende Anträge:
Prämierung von Werken, die die Erschliessung des Gedanken gutes im Sinne von Art. 2 hievor erleichtern
Erwerb entsprechender Werke oder geeigneter Kopien davon
Die Kunstkommission pflegt die Kunstsammlung und organisiert jährlich mindestens eine kulturelle Veranstaltung
- Zur Huldigung der Nekrosanguophilie feiert der Verein annual am 24. März den Tag des Blutes. Der Vorstand
erlässt jeweils rechtzeitig im Einklang mit dem sittlichen Empfinden der Mitglieder stehende Richtlinien
für die gediegene Durchführung dieses Gedenktages.
- Moralische Unterstützung der Zucht und Haltung von glücklichen Säuen.
- Ausbildung von Metzgete- Experten
II. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied können alle mindestens 18- jährigen, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden, am Vereinszweck
interessierten Personen beiderlei Geschlechts werden. Aufnahmebegehren Aufnahmebegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Personen, die obige Bedingungen
nicht erfüllen, entscheidet die GV.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Tod oder Freikauf. Mitglieder, die sich Verletzungen der Vereinsinteressen
haben zu Schulden kommen lassen, können auf Antrag eines Mitgliedes durch die GV aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder unterliegen fortan der Ächtung des Vereins, können nie
und nimmerwieder und keinesfalls begnadigt und wieder aufgenommen werden und erhalten 25 Jahre lang jedes
Schaltjahr einen unfrankierten Schandbrief (gilt ab 1. Mai 1977). Mitglieder, die sich ausserstande fühlen, den
Vereinsidealen zu huldigen und den Vereinspflichten nachzukommen, können dem Vorstand ein Austrittsgesuch
unterbreiten. Darin haben sie Selbstkritik zu üben und die Bereitschaft zur Bezahlung einer Freikaufssumme zu
bestätigen. Ein Freikauf ist nur zulässig für Mitglieder, die sich keine Verstösse gegen die Vereinsinteressen haben
zu Schulden kommen lassen. Die Freikaufssumme beträgt normalerweise Fr. 1.-. Freigekaufte Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Ächtung und Schandbriefe, können aber, wie Geächtete, nie und nimmerwieder und
keinesfalls wieder in den Verein aufgenommen werden. Über Freikaufsgesuche entscheidet der Vorstand, ebenso
über eine allfällige Anpassung der Freikaufssumme an die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Mitgliedes.
Rechtsgültig wird der Freikauf mit der Bezahlung der Freikaufssumme nach erfolgter schriftlicher Austrittsgenehmigung
durch den Vorstand. Der Generalversammlung steht das Recht zu, ausgeschlossene und geächtete
Mitglieder nachträglich zu begnadigen und in den Status von freigekauften Mitgliedern zu versetzen.
Art. 7
Ausserhalb der Schweiz wohnhafte Personen können vom Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmebegehrens
als "korrespondierendes Mitglied" aufgenommen werden. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen
Mitgliederbeitrag. Sie erhalten mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des VBL und verpflichten
sich, mindestens einmal jährlich mit dem VBL zu korrespondieren. Die korrespondierende Mitgliedschaft
erlischt durch schriftliches Austrittsgesuch an den Vorstand oder durch Ausschluss durch den Vorstand des VBL.
Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die VBL- Aktivitäten ausserhalb der Schweiz werden
vom Vereinsbereich "VBL- International" wahrgenommen. Der Bereich "VBL- International" wird vom "Vorsitzenden
VBL International" geleitet, der gleichzeitig Mitglied des Vorstandes ist. VBL- International befasst sich mit
- Kontakt mit Interessenten und Mitgliedern im Ausland
- Werbung und Aufklärung im Ausland
- Beratung von VBL- Mitgliedern, die ins Ausland reisen
- Übersetzen der Statuten in Fremdsprachen
- weiteren Aktivitäten, die der weitweiten Verbreitung das Metzgetewesens förderlich sind.
Art. 7b
Personen, die den VBL unterstützen, dem Verein aber nicht beitreten möchten, können den Status einer Mäzenin
/ eines Mäzenen erlangen, indem sie einen jährlichen Beitrag leisten, der mindestens dem doppelten ordentlichen
Mitgliederbeitrag entspricht. Mäzeninnen / Mäzene haben im Verein keine Rechte und Pflichten, sind aber
zu allen Vereinsanlässen eingeladen.
Art. 8
Die VBL- Akademie erforscht und dokumentiert die theoretischen und wissenschaftlichen Aspekte des Metzgetewesens.
Sie bietet entsprechend den Bedürfnissen der Allgemeinheit Kurse und Studien an. Der akademische
Titel „diplomierter Experte VBL“ kann durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums erworben werden, das
Interessenten speziell auf die Mitgliedschaft im VBL vorbereitet. Über die Verleihung akademischer Titel entscheidet
das Rektorat der VBL- Akademie.
III. Organisation und Verwaltung
Art. 9
Die Organe das Vereins sind:
- die Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Vereinsorchester
- die Kunstkommission
- die VBL Akademie
Art. 10
Die Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt zur Behandlung folgender regelmässiger Geschäfte:
- Das Organ aus Art. 8 d (das Vereinsorchester) eröffnet die GV mit dem feierlichen Absingen der VBL- Hymne
- Entgegennahme und Verabschiedung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Tafelmajors
- Verleihung der Vereinspreise
- Entgegennahme des Jahresberichtes VBL International
- Entgegennahme des Jahresberichtes der VBL- Akademie
- Bericht der Kunstkommission
- Entgegennahme und Verabschiedung der auf den 15. Februar abgeschlossenen Vereinsrechnung
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Funktionen für ein Jahr
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr
- Wahl der Kunstkommission (Präsident und ev. weitere Mitglieder) für ein Jahr
- Wahl des Rektorates der VBL- Akademie (Rektor und ev. weitere Mitglieder) für 1 Jahr
- Festlegung der Mitgliederbeiträge für das nächste Vereinsjahr
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über Rekurseingaben
- Ehrenmitgliedschaft
- Weitere Anträge
Art. 11
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden,
wenn ein Fünftel der teilnahmeberechtigten Mitglieder es verlangt. Diese Mitgliederversammlungen dienen hauptsächlich zur Besprechung oder Beschliessung dringender Geschäfte, die nicht in den Bereich der GV oder
des Vorstandes fallen.
Art. 12
Die Beschlüsse der GV bzw. der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen rechtsgültig. Für Statutenänderungen und Wahlen sind jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Kommt keine Wahl zustande, entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Anträge für Statutenänderungen
sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern. Er vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand besteht
aus dem Präsidenten, dem Tafelmajor, dem Aktuar, dem Kassier, dem Vorsitzenden VBL International und eventuellen
weiteren Mitgliedern. Der Tafelmajor tritt nach Ablauf der Amtsperiode zurück und kann frühestens nach
Ablauf eines Jahres wiedergewählt werden. Ihm obliegt der Vorsitz am Stammtisch. Dem Vorstand obliegt:
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte
- DDie Einberufung der Vereinsversammlungen sowie die Bestimmung von Zeit und Ort derselben und der
Versammlungsgegenstände
- Das Erlassen von Publikationen
- Die Verwaltung das Inventars
- Die Beschlussfassung übar die Aufnahme von Mitgliedern
IV. Vereinskasse
Art. 14
Die Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgelegt und sind im Frühjahr jedes Jahres bzw. beim Eintritt in
den Verein zu entrichten.
V. Auflösung
Art. 15
Der Verein wird nach 99 Jahren, am 8. November 2067, aufgelöst und ist ab 00.00 des folgenden Tages seiner
sämtlicher Verpflichtungen enthoben.
Art. 16
Anlässlich der Auflösung ist das Vermögen des VBL an einer Metzgete zu verfressen. (Vgl. Verfassung)
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17
Vorstehende Statuten wurden von der GV vom 29.3.2008 genehmigt und gelten bis auf weiteres.
die Kassiererin Susi Huber
der Sachwalter Walter Keller
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